TSV Firnhaberau

#WirlebenTSV

Satzung

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1.  Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Firnhaberau 1926 e. V.“ Die Vereinsfarben sind weinrot-weiß.

2.  Der Sitz des Vereins ist in Augsburg. Die Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg erfolgte unter Nr. 594.

3.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4.  Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes (BLSV).

  

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

 

1.  Der Verein verfolgt den Zweck der Pflege und Förderung des Sports sowie der

Kunst und Kultur, insbesondere durch:

a)  Förderung sportlicher Übungen und Leitungen,

b)  Förderung kultureller Darstellung von Tanz und Schauspielerei im Rahmen eines Amateurtheaters,

c)  Abhalten von Veranstaltungen sportlicher, gesellschaftlicher und kultureller Art, u. a. Auftritte des Amateurtheaters,

d)  Instandsetzung und Instandhaltung von Sportanlagen und Übungsgeräten, der Bauten des Vereins sowie des Inventars,

e)  Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

2.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977).

3.  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

4.  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.  Mitglied kann jede natürliche Person werden. Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise sind nicht gestattet.

2.  Der Antrag zur Aufnahme ist schriftlich beim Präsidium einzureichen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Im Antrag ist anzugeben, in welche Abteilung der Bewerber aufgenommen werden will. Die Aufnahme in mehrere Abteilungen ist zulässig.

3.  Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Der Aufnahmeantrag gilt als angenommen, wenn er nicht innerhalb von  2 Wochen nach Entscheidung des Verwaltungsrats ausdrücklich schriftlich abgelehnt wird. Zur Ablehnung des Aufnahmevertrags ist ein Beschluss des Verwaltungsrates notwendig.

4.  Jedes Mitglied verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung und der Ordnung des Vereins.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung der Mitgliedschaft und Tod.

a)  Der Austritt ist dem Präsidium gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 2 Monaten zum 30. 06. und 31.12 eines Jahres zulässig. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter notwendig.

b)  Der Ausschluss erfolgt durch einen Beschluss des Verwaltungsrats, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere

- vorsätzliche oder grob fahrlässige Verstöße gegen die Vereinssatzung

- unehrenhaftes Betragen innerhalb oder außerhalb des Vereins oder Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte

- grob unsportliches oder unkameradschaftliches Verhalten

- sonstige schwerwiegende Gründe, die eine Schädigung der Belange des Vereins erwarten lassen.

Vor der Beschlussfassung ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Ein Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Verwaltungsrats hat das Mitglied innerhalb von 2 Wochen, gerechnet vom Tag der Zustellung, das Rechtsmittel der Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung. Diese entscheidet dann in geheimer Abstimmung über die Aufrechterhaltung des Ausschlusses. Bis dahin ruhen die Mitgliedschaftsrechte.

 

c)  Die Streichung der Mitgliedschaft durch das Präsidium ist zulässig, wenn das Mitglied, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, nicht innerhalb von 2 Wochen nach Absendung der zweiten Mahnung den gesamten Rückstand bezahlt hat. Zwischen den beiden Mahnungen muss ein Zeitraum von mindestens 3 Wochen liegen. Die erste Mahnung ist erst einen Monat nach Fälligkeit der Zahlung zulässig. Die zweite Mahnung soll die Anforderung der Streichung der Mitgliedschaft bei nicht fristgerechter Zahlung enthalten. Eine Streichung ohne Mahnung ist dann möglich, wenn beim Bankeinzugsverfahren eine Lastschrift vom Mitglied widerrufen wurde.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.  Sämtliche Mitglieder sind berechtigt,

a)  die Einrichtung des Vereins nach Maßgabe der Satzung sowie der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnung zu benutzen,

b)  an den Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.

2.  Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet,

a)  die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergebenden Pflichten zu erfüllen,

b)  die sportlichen und kulturellen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen,

c)  die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen zu befolgen, dies gilt insbesondere auf den Sport- und Spielplätzen, die Platz und Spielordnung ist einzuhalten,

d)  Mitgliedsbeiträge zu leisten.

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag

 

1.  Die Höhe des allgemeinen Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Diese kann auch über die Erhebung von Umschlagen und Aufnahmebeiträgen und deren Höhen beschließen.

2.  Sonderbeiträge werden vom Verwaltungsrat festgesetzt. Sie sollen vorrangig zur Erhaltung und Instandsetzung jener Anlage, Geräte und Einrichtungen dienen, für deren Benutzung sie erhoben werden. Sie können auch für Sonderleistungen des Vereins im kulturellen und sportlichen Bereich verlangt werden. Sie sind von den Mitgliedern zu erheben, die sie in Anspruch nehmen oder sich bereit erklären, den Sonderbeitrag zu leisten.

3.  Der allgemeine Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich halbjährlich im Voraus, jeweils zu Beginn eines Kalenderhalbjahres, zu entrichten. Im EDV-Lastschrift- Einzugsverfahren kann das Präsidium auch einen anderen Abbuchungszeitpunkt bestimmt. Der Beitrag wird bargeldlos im Abbuchungsverfahren eingezogen. Bei Aufnahme innerhalb eines Kalenderjahres wird neben einer evtl. Aufnahmegebühr der Beitrag für das restliche Kalenderhalbjahr anteilig erhoben.

4.  Die sonstigen Beiträge sind zu den vom Präsidium festgesetzten Zeitpunkten zu zahlen. Sie sind ebenfalls bargeldlos im EDV-Lastschrift-Einzugsverfahren einzuheben. Die Zahlung der Sonderbeiträge entfällt im Zweifel mit Ablauf des Kalenderhalbjahres, in dem die Zulassung oder die Möglichkeit zu sonderbeitragspflichtiger Benutzung von Anlagen, Gärten und Einrichtungen oder der Inanspruchnahme von Sonderleistungen erlischt, jedoch in keinem Fall vor Ablauf eines vom Verwaltungsrat festgesetzten Mindestzulassungszeitraums.

5.  Aus Grünen des Vereinsinteresses oder im Falle besonderer Bedürftigkeit kann der Verwaltungsrat allgemeine Beiträge oder Sonderbeiträge von Mitgliedern im Einzelfall stunden, ermäßigen oder zeitweilig erlassen.

6.  Der Aufnahme-, Mitglieds- und Sonderbeitrag wird grundsätzlich ab dem Zugang des Aufnahmeantrages geschuldet, es sei denn, die Aufnahme ist abgelehnt worden.

7.  Für jede Rücklastschrift hat der Zahlungspflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter eine Verwaltungsgebühr an den Verein zu bezahlen, welche vom Präsidium festgelegt wird.

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, das Präsidium und der Verwaltungsrat.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

1.  Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie muss mindestens einmal jährlich, möglichst innerhalb des ersten Quartals, stattfinden. Sie wird vom Präsidium unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen durch Aushang im Vereinsheim und Veröffentlichung in dem, nach § 66 BGB für Bekanntmachungen des Amtgerichts bestimmten Blatt einberufen. Der Aushang muss die vom Präsidium festgesetzte Tagesordnung enthalten.

2.  Jedes Mitglied kann bis spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Präsidium schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung der Tagesordnung, welche verspätet gestellt werden, beschließt die Versammlung mit 2/3 Mehrheit.

3.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Präsidium innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder des schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Die Frist zur Bekanntmachung beträgt in diesem Fall 2 Wochen.

4.  Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)  Entgegennahme der Jahresberichte des Präsidenten, der Abteilungsleiter,

b)  Genehmigung des Haushaltplans des Geschäftsjahres,

c)  Entlastung des Schatzmeisters und des Präsidiums,

d)  Festsetzung des allgemeinen Mitgliederbeitrags, von Aufnahmebeiträgen und Umlagen,

e)  Änderung der Satzung, des Vereinszwecks und ggf. die Auflösung des Vereins,

f)  Wahl und Abberufung der Mitglieder des Präsidium, des Protokollführers, der Revisoren und der im Verwaltungsrat vertretenen Personen des öffentlichen Interesses sowie solcher, welche sich um den Verein verdient gemacht haben,

g)  Belastung und Veräußerungen des Erbpachtrechts,

h)  Berufungsentscheidung über Aufrechterhaltung eines Vereinsausschlusses, i)   Behandlung eingegangener Anträge und wichtiger Vereinsangelegenheiten,

j)   Entscheidungen über Investitionen zum Anlagevermögen, welche im Einzelfall 75% des Jahresbeitragsaufkommens des Vereins übersteigen und höhere Folgekosten verursachen als 10% des Beitragsaufkommens, jeweils bezogen auf das vergangene Wirtschaftsjahr.

5.  Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom 1. Vizepräsidenten und bei Verhinderung des Präsidenten und des 1. Vizepräsidenten vom  2. Vizepräsidenten geleitet. Ist keiner der Präsidenten anwesend, bestimmt der Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen muss die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem mindestens 3köpfigen Wahlausschuss übertragen werden. Dieser wird durch die Mitgliederversammlung gewählt.

6.  Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Dies gilt nicht im Falle der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 16 der Satzung). Sofern Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmten, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberichtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 und zur Änderung des Vereinszwecks eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

7.  Abstimmungen erfolgen grundsätzlich per Handzeichen. Sie haben geheim zu erfolgen, wenn dies für Einzelfall in der Satzung bestimmt ist oder in der Versammlung beantragt und durch die Versammlung beschlossen wird. Die Wahl für ein Vereinsamt hat in jedem Fall geheim zu erfolgen, wenn mehrere Wahlvorschläge für ein Vereinsamt vorliegen. Stimmberechtigt ist jedes anwesende Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat.

8.  Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

9.  Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom jeweiligen Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

 

§ 9 Präsidium

 

1.  Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem 1. Vizepräsidenten, dem 2 .Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und dem Verwaltungsleiter. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre.

2.  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und die Vizepräsidenten. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein Vertretungsberichtigt. Im Innenverhältnis  zum Verein wird jedoch der 1. Vizepräsident nur bei Verhinderung des Präsident und der 2. Vizepräsident bei Verhinderung des Präsidenten und des 1. Vizepräsidenten nach außen tätig.

3.  Das Präsidium leitet den Verein. Es führt die laufenden Geschäfte, sofern dafür nach der Satzung nicht andere Organe zuständig sind. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)  Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung,

b)  Vorbereitung und Einberufung der Sitzung des Verwaltungsrates

c)  Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrats.

4.  In allen Angelegenheiten, welche über die allgemeine Verwaltung hinausgehen und einen vom Verwaltungsrat festgelegten Geschäftswert übersteigen, hat das Präsidium die Beschlussfassung des Verwaltungsrats herbeizuführen.

5.  Der Schatzmeister führt die Kassen- und Bankgeschäfte des Vereins. Er fertigt insbesondere den Entwurf des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr und legt diesen spätestens in den ersten beiden Monaten des Geschäftsjahres dem Präsidium vor. Weiterhin erstellt er die Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr und legt sie in den ersten beiden Monaten nach Ablauf dieses Geschäftsjahres dem Präsidium sowie den Rechnungsprüfern vor.

6.  Innerhalb des Präsidiums hat der Präsident die Beschlüsse der Vereinsorgane zu vollziehen.

7.  Die Sitzung des Präsidiums werden durch den Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch den 1. Vizepräsidenten, bei Verhinderung dieser beiden durch den 2. Vizepräsidenten, nach Bedarf mit 1-wöchiger Frist einberufen und geleitet. Das Präsidium ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 3 seiner Mitglieder. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Das Präsidium kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Präsidiumsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

8.  Das Präsidium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 10 Verwaltungsrat

 

1.  Der Verwaltungsrat besteht aus den Mitgliedern des Präsidiums, den Abteilungsleitern oder deren Stellvertretern, Abteilungsjugendleitern, den Delegierten der Abteilungen, den Leitern der bestehenden Ausschüsse und dem Protokollführer. Er kann erweitert werden um Personen des öffentlichen Interesses oder solche, welche sich um den Verein verdient gemacht haben.

2.  Der Verwaltungsleiter hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen.

a)  Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung für den Verein

b)  Beschlussfassung über den Etat des Präsidiums im Wirtschaftsjahr und die

Kompetenz des Präsidiums zur Entscheidung im Einzelfall (§ 9 Ziff. 4).

c)  Verwendung von Sonderbeiträgen,

d)  Erlass von Sport-, Spiel- und Hausordnungen sowie den Ordnungen gemäß § 15 der Satzung,

e)  Abstimmung von Terminen, Vereinsaktivitäten und Beratung des Präsidiums bei anstehenden Entscheidungen,

f)   Ablehnung der Aufnahme und Ausschuss von Mitgliedern.

3.  Die Sitzung des Verwaltungsrates wird durch den Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten bei Bedarf, mindestens jedoch im Abstand von 3 Monaten einberufen und geleitet. Die Einladung hat schriftlich oder durch Aushang im Vereinsheim mindestens 2 Wochen vorher zu erfolgen. Eine Tagesordnung muss nicht angekündigt werden.

4.  Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 8 Mitglieder, darunter mindestens 2 Mitglieder des Präsidiums, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Verwaltungsrat kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Verwaltungsratmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen. Bei Verhinderung eines Abteilungsleiters können dessen Rechte im Verwaltungsrat durch seinen Stellvertreter ausgeübt werden.

5.  Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben sich gegenseitig bei den Sitzungen über alle Vereinsbelange, Aktivitäten, Entscheidungen etc., soweit sie für den Verein von Bedeutung sind, zu informieren.

6.  Die Amtszeit jener Mitglieder des Verwaltungsrats, welche von der Mitgliederversammlung gewählt werden, beträgt 2 Jahre. Die Wahl erfolgt im gleichen Turnus wie die Wahl des Präsidiums.

7.  Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 11 Abteilungen

 

1.  Der Turn-, Sport- und Theaterbetrieb erfolgt in Abteilungen, über deren Zulassung und Auflösung der Verwaltungsrat nach Anhörung der Abteilung entscheidet. Mitglieder einer Abteilung können nur Vereinsmitglieder sein.

2.  Die Abteilungen wählen ihre Abteilungsführung und die Delegierten. Bis zur Wahl eines Abteilungsleiters hat der Verwaltungsrat auf Vorschlag der Abteilung ein Mitglied als einstweiligen Abteilungsleiter einzusetzen.

Abteilungen mit 101 – 400 Mitgliedern können 1 Delegierten, Abteilungen mit 401 – 600 Mitgliedern können 2 Delegierte und Abteilungen ab 601 Mitgliedern können 3 Delegierte wählen.

Entscheidend ist die Zahl der Mitglieder am 01.01. des Jahres, in dem die Wahl stattfindet.

3.  Die Abteilungsführung besteht aus dem Abteilungsleiter. Die Abteilung wählt sich zur Vertretung der Interessen ihrer Jugend einen Abteilungsjugendleiter. Die Abteilung kann zusätzlich einen stellvertretenden Abteilungsleiter, einen Abteilungskassierer und einen Abteilungsverwaltungsleiter wählen.

Die Amtszeit der Mitglieder der Abteilungsführung und der Delegierten beträgt 2 Jahre. Die Wahl erfolgt im gleichen  Turnus wie die Wahlen der Mitgliederversammlung.

4.  Der Abteilungsleiter, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, führt die Geschäfte der Abteilung und leitet diese. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)  Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Abteilungsversammlung,

b)  Ausführung von Beschlüssen der Abteilungsversammlung,

c)  Führung der Abteilungskasse mit Aufzeichnung aller Einnahmen und Ausgaben, falls eine solche vorhanden ist,

d) Erstellung eines Bedarfsplans und seiner Vorlage beim Schatzmeister im ersten Monat des Geschäftsjahres,

e) Anfertigung des Protokolls der Abteilungsversammlungen, f)  Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrats,

g)  regelmäßige Informationen von Präsidium und Verwaltungsrat über Abteilungsbelange.

5.  Falls ein Abteilungskassierer gewählt ist, hat dieser die Aufgabe Ziff. 4 c) und d), falls ein Abteilungsverwaltungsleiter gewählt ist, hat er die Aufgabe Ziff. 4 e) zu erfüllen. Die weiteren Aufgaben werden jeweils vom Abteilungsleiter festgelegt.

6.  Der Abteilungsjugendleiter ist zuständig für die Jugendarbeit in der Abteilung. Er vertritt die Interessen der Jugendlichen innerhalb der Abteilung.

7.  Die Abteilungsversammlungen werden mindestens einmal jährlich einberufen.

Wenn Neuwahlen in der Mitgliederversammlung anstehen, hat eine Abteilungsversammlung zur Wahl der Abteilungsführung ca. 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung stattzufinden. Die Einladung zu den Abteilungsversammlungen hat durch Aushang im Vereinsheim mindestens

4 Wochen vorher zu erfolgen und soll eine Tagesordnung enthalten. Die Mitglieder des Präsidiums und des Verwaltungsrats können an den Abteilungsversammlungen  teilnehmen und haben Rederecht.

8.  Die Abteilungsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Abteilungsmitglieder beschlussfähig. Sofern Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmten, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

9.  Stimmberechtigt ist jedes anwesende Mitglied, welches in der Mitgliederliste des Vereins als dieser Abteilung zugehörig ausgewiesen ist und das 16. Lebensjahr vollendet hat.

10. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich per Handzeichen. Sie haben geheim zu erfolgen, wenn dies für Einzelfall in der Abteilungsversammlung beantragt und durch die Abteilungsversammlung beschlossen wird. Die Wahl für ein Amt der Abteilungsführung hat in jedem Fall geheim zu erfolgen, wenn mehrere Wahlvorschläge für ein Abteilungsamt vorliegen.

11. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der angegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das Los.

12. Die Abteilungen können sich mit nachträglicher Genehmigung des Verwaltungsrats Abteilungsordnungen geben, die zur Satzung nicht in Widerspruch stehen dürfen.

13. Sofern der Verwaltungsrat der Abteilung Mittel zur selbständigen Verwendung zugewiesen hat, gelten diese Mittel als Bestandteil der Hauptkasse. Über Zu- und Abflüsse sowie deren satzungsmäßige Verwendung ist dem Schatzmeister Rechnung zu legen. Näheres kann in einer Finanzordnung bestimmt werden.

 

§ 12 Ausschüsse

 

1.  Das Präsidium und der Verwaltungsrat Können in ihrer Arbeit durch Ausschüsse unterstützt werden, z.B. Jugendausschuss, Ausschuss für Gebäude und Freiflächen, Technik – Ausschuss, Ausschuss für gesellschaftliche Veranstaltungen.

2.  Die Ausschüsse werden vom Verwaltungsrat eingesetzt und von einem im Verwaltungsrat als Ausschussleiter gewähltem Mitglied des Vereins geteilt. Mitglieder der Ausschüsse können interessierte Mitglieder des Vereins werden, falls der Leiter des Ausschusses dem zustimmt. Die Ausschusssitzungen werden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich durch den Leiter einberufen und geleitet. Die Mitglieder des Präsidiums sowie der Verwaltungsrat sind berechtigt, an der Sitzung des Ausschusses teilzunehmen. Zu den Sitzungen ist mit einer Frist von einer Woche schriftlich oder durch Aushang im Vereinsheim einzuladen.

3.  Die jeweiligen Leiter der Ausschüsse sind verpflichtet, dem Präsidenten auf Anforderung bzw. bei Dringlichkeit jederzeit, sonst in den Verwaltungsratsitzungen Auskunft über die Tätigkeiten des Ausschusses und sonstiger wichtiger Angelegenheiten zu erteilen.

 

§ 13 Revisoren

 

1.  Durch die Mitgliederversammlung sind auf Dauer von 2 Jahren 2 Revisoren zu wählen. Eine Widerwahl in unmittelbarer Folge ist möglich. Die Amtszeit endet auch durch Rücktritt.

2.  Die Revisoren haben jährlich die gesamte Rechnungsführung des Vereins innerhalb von 3 Wochen nach Benachrichtigung durch den Schatzmeister zu prüfen. Die Rechnungsprüfung hat sich zu erstrecken auf:

a)  Die Aufnahme der Bestände an Bargeld, Schecks, Wechsel und Wertmarken

b)  Die Abstimmung sämtlicher Zahlungsverkehrskonten zum Ende des Geschäftsjahres

c)  Die ordnungsgemäße Ausfertigung der Belege und deren Zeitgerechte Verbuchung

d)  Die richtige Entwicklung der Jahresrechnung aus der Buchführung

3.  Die Revisoren haben sich vom Schatzmeister eine Erklärung über die Vollständigkeit der Buchmäßigen Aufzeichnung und der gelieferten Nachweise unterzeichnen zu lassen.

4.  Die Revisoren fertigen einen schriftlichen Prüfungsbericht, den sie der ordentlichen Mitgliederversammlung mündlich vortragen und bei ordnungsgemäßer Rechnungsführung mit dem Antrag auf  Entlastung des Schatzmeisters verbinden. Eine Ausfertigung des Prüfungsberichts ist dem Präsidenten 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung zuzuteilen.

 

§ 14 Haftung

 

1.  Für das Abhandenkommen von Geld und Gegenständen innerhalb der Vereinsanlage und für sonstige Sach- und Personenschäden der Mitglieder bei der Teilnahme am Sport und sonstigem Vereinsbetrieb haftet der Verein nicht, es sei den, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

2.  Jedes Mitglied haftet für alle Schäden, die es dem Verein durch satzungs- oder ordnungswidriges Verhalten oder durch eine sonstige unerlaubte Handlung zufügt.

 

§ 15 Ordnungen

 

1.  Der Verwaltungsrat soll:

a)  eine Ehrenordnung,

b)  eine Finanzordnung,

c)  eine Jugendordnung,

d)  zusätzliche Ordnungen bei Bedarf beschließen.

2.  Die Ordnung der zusätzlichen Spitzenverbände ist für die Mitglieder des Vereins bindend.

3.  Die unter Ziff. 1. und 2. aufgeführte Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

 

1.  Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer Mitgliederversammlung erfolgen, wenn sie eigens für den Zweck einberufen worden ist und mindestens 2/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind.

2.  Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, muss innerhalb von 4 Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig. Bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung ist darauf hinzuweisen.

3.  Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

4.  Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der Präsident, der Schatzmeister und der Verwaltungsleiter zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach §§47 ff BGB, falls die Mitgliederversammlung nicht andere Liquidatoren bestimmt.

5.  Bei Auflösung des Vereins sowie bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Augsburg, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Breitensports, also für gemeinnützige Zwecke verwenden muss und es bei einer evtl. Neugründung dieses Sportvereins in der Firnhaberau diesem wiederum zur Förderung des Breitensports zuzuführen hat.

6.  Der Präsident hat die Auflösung des Vereins beim Vereinsregister des Amtsgerichts Augsburg anzumelden.

 

§ 17 Inkrafttreten der Satzung

 

Diese Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 22.04.1994 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Damit erlischt die Satzung vom 20.03.1971.